Die Mitteilung legt Artikel 49 und 46 des EU-Vertrages, sowie die Direktive 96/71/EU aus, die besagen, dass alle EU-Mitgliedsstaaten die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union im Rahmen ihrer imperativen arbeitsrechtlichen Gesetzgebung zu garantieren haben. Hierbei wird die Gesetzgebung des Entsendelandes angewandt.
- Die Staaten müssen maximale Arbeitszeiten- und minimale Ruhezeitenregelungen schaffen.
- Es muss die Mindestdauer des jährlichen bezahlten Urlaubs festgesetzt werden.
- Ein Mindestlohn muss festgesetzt werden.
- Es müssen Sicherheits-, Gesundheits- und Hygieneregelungen erstellt werden.
- Es müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, die auf die Arbeitsbedingungen, die Anstellung von schwangeren oder gerade entbundenen Frauen, sowie die von Kindern oder Jugendlichen anwendbar sind.
Alle Staaten müssen die notwendigen Regelungen einführen und die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die einzelnen Mitgliedsstaaten zu kontrollieren und zu bewerten.
Kontrollmaßnahmen für Arbeiter aus der Europäischen Union
1) Anwesenheit eines permanenten Repräsentanten mit Domizil im Gastland
Es ist unproportioniert, einen permanenten Repräsentanten der Arbeiter zu verlangen. Es genügt, einen der entsandten Arbeiter damit zu beauftragen, eine Verbindung zwischen dem ausländischen Unternehmen und der zuständigen Verwaltungsbehörde herzustellen.
2) Autorisierungen, Registereintragungen und ähnliche Anforderungen
Eine systematische Vorab-Kontrolle der Freizügigkeit, wie zum Beispiel kategorische und allgemeine Eintragungen in Register des Gastlandes ist nicht verhältnismäßig. Solche vorherigen Autorisierungen dürfen nur bestimmte Aktivitäten und Professionen betreffen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
3) Erfordernis einer Erklärung
Das Gastland darf spätestens bei Beginn der vorzunehmenden Arbeiten eine Erklärung verlangen, die Angaben zu den entsandten Arbeitern, zur Arbeitsdauer, dem Ort und der Art ihrer Aufgaben enthält. Die Erklärung kann ebenfalls belegen, dass die Arbeiter sich unter regulären Bedingungen im Gastland aufhalten. Die Erklärung muss in ihren Anforderungen stets verhältnismäßig bleiben.
4) Erfordernis ständiger Aufbewahrung bestimmter Dokumente im Gastland oder unter den Bedingungen des Gastlandes
Das Gastland kann unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit die ständige Aufbewahrung von Dokumenten am Arbeitsplatz verlangen, um die Arbeitsbedingungen, Gesundheits- oder Sicherheitsbestimmungen besser verifizieren zu können.
Kontrollmaßnahmen für Arbeiter aus Drittländern
Das Gastland darf keine zusätzlichen Kontrollmaßnahmen für Arbeiter aus Drittländern einführen, wenn diese regulär von einem Dienstleister eines anderen Mitgliedstaates angestellt sind.
Kooperation bei der Informationsweitergabe zwischen den Mitgliedstaaten
1) Zugang zu den Informationen
Die Staaten müssen ihrer Verpflichtung, Informationen zu den Arbeitsbedingungen in ihrem Land allgemein zugänglich zu machen, effektiver nachkommen. Die Informationen müssen den Dienstleistern leichter zugänglich gemacht werden und den zuständigen Behörden die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
2) Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten
Die Mitgliedstaaten müssen ihren Verbindungsbüros und den Kontrollautoritäten die nötige Ausrüstung und die nötigen Ressourcen zur Verfügung stellen, um den Austausch von Informationen und die zwischenstaatliche Kooperation zu verbessern.
Hierzu sollen die Mitgliedsstaaten ihre Kontrollsysteme überarbeiten und angemessene Verfahren einführen.
Mitteilung der Kommission vom 04.04.2006