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Newsletter 1/2003: Einwanderung, Unternehmen und Staatsbürgerschaft in Spanien

Übersicht: 1. Arbeit (a) Arbeitsbewilligung (b) Anstellung ohne Arbeitsbewilligung (c) EU- Bürger 2. Wirtschaftsunternehmen (a) selbstständig Beschäftigte (b) Unternehmensformen 3. Personen mit unabhängigem Einkommen und Investitionen (a) Aufenthalt (b) Investoren (c) EU- Bürger 1. ARBEIT Unter dieser Überschrift behandeln wir die Arbeit als Angestellter (im Gegensatz zur freiberuflichen Tätigkeit). a) Arbeitsbewilligungen Ausländer, jedoch nicht EU- Bürger, die in Spanienarbeiten möchten, brauchen dazu eine Genehmigung in Form einer gültigen Arbeitsbewilligung. b) Anstellung ohne Arbeitsbewilligung In Ausnahmefällen brauchen folgende Personen keine Arbeitsbewilligung: - Wissenschaftler, die vom Staat eingeladen oder eingestellt werden, - Universitätsprofessoren, die von einer spanischen Universität eingeladen oder eingestellt werden, - Beamte oder Professoren ausländischer renommierter und in Spanien anerkannter kultureller oder schulischer Einrichtungen, die in Spanien arbeiten um kulturelle und erziehungswissenschaftliche Programme für ihre Herkunftsländer zu erstellen, - Ziviles oder militärisches Personal anderer Staaten, die nach Spanien kommen um innerhalb eines internationalen Programms mit der spanischen Verwaltung zusammenarbeiten, - Korrespondenten ausländischer Medien, - Mitglieder von internationalen wissenschaftlichen Missionen, die in Spanien anerkannt sind, - Pfarrer, Priester oder Vertreter religiöser Vereinigungen, die im Register religiöser Vereinigungen eingetragen sind, - Künstler, die zu einer bestimmten Aufführung nach Spanien kommen. c) EU- Bürger EU- Bürger sind berechtigt, in Spanien zu den gleichen Bedingungen wie Spanier zu arbeiten, sie müssen jedoch einen Arbeitsvertrag vorlegen. EU- Bürger benötigen keine Arbeitsbewilligung, sondern nur eine Aufenthaltsbewilligung, welche üblicherweise für eine Dauer von fünf Jahre ausgestellt wird. 2. WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN a) Selbständig Beschäftigte i.) Schritte zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung Arbeitsbewilligungen sind nur dann gültig, wenn der Inhaber gleichzeitig im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Dass heißt, dass nicht in Spanien ansässige Antragsteller gleichzeitig auch eine Aufenthaltsbewilligung beantragen müssen. Bevor eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden kann, muss der Antragssteller beim für seinen Wohnort zuständigen spanischen Konsulat ein Aufenthaltsvisum für das Vorhaben, selbstständig in Spanien tätig zu sein, beantragen. ii.) Außerordentliche Arbeitsbewilligungen Bestimmte Ausländer, die zu einer der folgenden Kategorien gehören, genießen bei der Erlangung der Arbeitsbewilligung für eine selbständige Tätigkeit eine bevorzugte Behandlung: - Ehegatten eines spanischen Staatsbürgers, vorausgesetzt, dass die Ehepartner nicht offiziell oder de facto geschieden sind, - Ausländer, die für spanische Nachfolger oder Eltern oder Großeltern verantwortlich sind, - Personen, die ursprünglich Spanier waren und in Spanien leben möchten, - Kinder oder Enkelkinder spanischer Staatsbürger, die in Spanien leben, - Staatsbürger der Länder Lateinamerikas, der Phillipinen, aus Andorra, Äquatorialguinea oder Angehörige der sephardisch- jüdischen Volksgruppe, - Ausländer, die länger als fünf Jahre in Spanien gelebt haben, - Ehegatten oder Kinder von Inhabern einer Arbeitsbewilligung. iii.) EU- Bürger Die o.g. Vorschriften sind auf EU- Bürger nicht anwendbar. Aufgrund der EU-Grundfreiheiten der Freizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Warenverkehrs unterstehen EU-Bürger einem wesentlich freigiebigeren Regime. Zwar ist nach wie vor eine Bewilligung erforderlich. Es handelt sich dabei aber um eine Sonderaufenthaltsbewilligung, deren Nichtvorhandensein zwar bestraft werden, aber nie zur Ausweisung führen kann. EU- Bürger benötigen selbstverständlich keine Visa. Aufenthaltsbewilligungen für EU- Bürger werden normalerweise für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt und werden automatisch verlängert. Eine EU- Aufenthaltsbewilligung berechtigt den Inhaber, in Spanien zu arbeiten. Für die Ausstellung der Bewilligung können die spanischen Behörden verlangen, dass die gleichen Vorschriften zu erfüllen sind, an die auch Spanier gebunden sind. Ferner muss sich der Antragssteller beim Finanzamt sowie bei der Generaldirektion für ausländische Investitionen des Wirtschaftsministeriums anmelden und bestimmte Steuern zahlen. b) Unternehmensformen Die üblichsten Unternehmensformen sind die Sociedad Anónima (S.A.) und die Sociedad Limitada (S.L.). Beide Gesellschaftsformen beschränken die Haftung der Teilhaber auf das investierte Kapital. Eine S.A. muss ein Mindestkapital von 10.000.000, - Pten (Zehn Millionen Peseten) aufweisen, die in Namens- oder Inhaberaktien mit Nennwert aufgeteilt werden. Die S.A. wird von einem oder mehreren "administradores" (Gesellschafter) oder einem Verwaltungsrat, der von den Aktionären für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird, geleitet. Der Verwaltungsrat wiederum kann Manager bestimmen, die für die tägliche Verwaltung des Unternehmens verantwortlich sind. Wenn die Aktien an der Börse notiert werden sollen, ist die S.A. die verpflichtende Gesellschaftsform. Die S.L. bietet eine geeignetere Struktur für kleinere und mittlere Betriebe und wird aufgrund der größeren Flexibilität immer beliebter. In 1995 wurde ein neues Gesetz zur Regelung der S.L. beschlossen. Zu den damit eingeführten Regelungen gehört auch, dass auch nur ein einziger Teilhaber eine S.L. gründen kann und dass andererseits die Anzahl an Teilhabern nach oben nicht begrenzt ist. Die S.L. hat ein Mindestkapital von 500.000,- Pten (Fünfhunderttausend Peseten). 3. PERSONEN MIT UNABHÄNGIGEM EINKOMMEN / INVESTOREN a) Aufenthalt In diesem Abschnitt befassen wir uns mit Aufenthaltsbewilligungen für Personen, die nicht zu Arbeitszwecken nach Spanien kommen. i.) Aufenthaltsvisa: Vor der anfänglichen Aufenthaltsbewilligung muss ein Aufenthaltsvisum erlangt werden. Hierfür muss der Antragssteller vor Antritt seiner Reise das Spanische Konsulat an seinem Aufenthaltsort aufsuchen. Ausländern, die mit einem Touristenvisum nach Spanien einreisen, wird normalerweise keine Aufenthaltsbewilligung gewährt. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Aufenthaltsbewilligung für eine Person ausgestellt werden, die zuvor nicht im Besitz eines Aufenthaltsvisums war, und zwar durch das Verfahren der "Visumbefreiung" (Anträge sind beim Ausländeramt der Polizei zu stellen und werden nur ausnahmsweise gewährt). Die Anträge werden vom Spanischen Konsulat zur Prüfung dem Spanischen Außenministerium zugeleitet. Aufenthaltsvisa werden zunächst für eine Dauer von neunzig Tagen gewährt. Die Aufenthaltsbewilligung muss bei der Polizeistation des Ortes vorgelegt werden, in dem sich der Antragssteller niederlassen will. Die Ausstellung eines Aufenthaltsvisums garantiert nicht, dass später auch eine Aufenthaltsbewilligung gewährt wird; Ablehnungen sind aber selten. Dem Antrag auf ein Aufenthaltsvisum muss der Antragsteller unter anderem ein Leumundzeugnis beifügen. Darin muss von der Polizei des Landes, in dem der Antragsteller zuletzt gelebt hat, bestätigt werden, dass der Antragsteller frei von Vorstrafen ist. Außerdem ist vom Antragsteller ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, welches nachweist, dass er unter keiner ansteckenden Krankheit oder Geistesgestörtheit leidet. Schließlich muss er nachweisen, dass er über ein regelmäßiges und ständiges Einkommen von ca. 2 Millionen Peseten (plus 500.000,- Peseten für jede weitere von ihm abhängige Person) verfügt. ii.) Aufenthaltsbewilligungen: Es gibt drei Arten von Aufenthaltsbewilligungen, die in ihrer Dauer variieren: - Anfängliche Aufenthaltsbewilligungen: mit einer Dauer zwischen drei Monaten und zwei Jahren. Der Antragsteller muss im Besitz eines Aufenthaltsvisums sein. - Gewöhnliche Aufenthaltsbewilligung: mit einer Dauer von höchstens fünf Jahren. Sie kann an Ausländer ausgestellt werden, die schon mindestens zwei Jahre durchgehend legal in Spanien ansässig waren. Der Antragsteller muss im Besitz einer anfänglichen Aufenthaltsbewilligung sein. - Sonderaufenthaltsbewilligungen: mit einer Dauer von zehn Jahren. Sie kann Ausländern ausgestellt werden, die im Besitz einer gewöhnlichen Aufenthaltsbewilligung oder einer Verlängerung derselben sind, und durchgehend zehn Jahre legal in Spanien gelebt haben sowie einer der folgenden Gruppen angehören: 1. Ausländische Rentner und Pensionierte, 2. Ausländer, die eine Alterspension oder andere Pensionen von der Spanischen Sozialversicherung erhalten, 3.Ausländer, die in Spanien geboren wurden, 4.. Ausländer, die mit einem Spanier verheiratet sind und nicht offiziell oder "de facto" geschieden sind, 5. Ausländer, die gebürtige Spanier sind, 6. Ausländer, deren Eltern oder Großeltern Spanier waren und in Spanien leben, 7. Ausländer, die von Gibraltar kommen oder von Ländern die ehemals unter spanischer Schutzherrschaft standen, 8. Ausländer aus latein- amerikanischen Ländern, aus den Phillipinen, Andorra und Äquatorialguinea oder Angehörige einer der sephardisch- jüdischen Volksgruppen. Dem Antrag auf eine anfängliche Aufenthaltsbewilligung müssen eine Reihe von Dokumenten beigefügt werden. Grundsätzlich muss der Antragsteller immer beweisen, dass er über ausreichende Mittel verfügen, um für den eigenen Lebensunterhalt während der Aufenthaltszeit aufzukommen. Die jeweils erforderlichen Beträge werden von Zeit zu Zeit von den Behörden je nach dem Ursprungsland des Antragstellers festgelegt. Ausserdem ist ein Nachweis über eine Krankenversicherung und eine Unterkunft in Spanien erforderlich. Falls der Antragsteller für eine Familie verantwortlich ist, muss sich der Nachweis auch auf diese erstrecken. Aufenthaltsbewilligungen können verlängert oder erneuert werden, wenn die zur Bewilligung erforderlichen Gründe weiterhin bestehen. Bei Veränderungen wird der Antrag auf Verlängerung wie ein neuer Antrag behandelt. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss der Antragsteller beweisen, dass er allen seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. b) Investitionen Der Weisung der EU 88/361 zufolge sind "ausländische" Investitionen alle Investitionen, die von nicht in dem betreffenden Land wohnhaften Personen getätigt werden, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Das heißt, dass Investitionen von Ausländern, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Spanien haben, den gleichen Bedingungen unterliegen wie Investitionen spanischer Staatsbürger. Seit 1992 wurden die meisten Kontrollen über Wechsel und Investitionen abgeschafft und durch die Berichtserstattung ersetzt. Eine Ausnahme bilden folgende "ausländische" Investitionen, die vom Ministerrat genehmigt werden müssen: - Investitionen von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in EU- Staaten haben, in spanischen Unternehmen, die einer der folgenden Aktivitäten nachgehen: Glücksspiel, Radio, Fernsehen, Flugtransport und Aktivitäten in Verbindung mit der nationalen Verteidigung, - Investitionen von nicht in EU- Staaten ansässigen Personen, die sich negativ auf nationale Interessen auswirken können, - Investitionen von öffentlichen Institutionen aus nicht EU- Mitgliedsstaaten, Das investierte Kapital und Zinsen oder Gewinne von Investitionen, die der spanischen Gesetzgebung gemäss durchgeführt worden sind, dürfen ungehindert ins Ausland transferiert werden - vorrausgesetzt, dass die entsprechenden Steuern bezahlt wurden. c) EU- Bürger Die oben genannten Vorschriften sind im allgemeinen auf den EU- Bürger nicht anwendbar. EU- Bürger können in Spanien leben und jeder Art von rechtlichen Geschäfte nachgehen. Fachmännische Beratung ist immer ratsam, insbesondere beim Anlegen von ausländischen Geldern, da in Spanien eine Devisenkontrolle existiert.

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