Am 29. April 2005 wurde das Urteil des EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren QDQ Media SA ./. Alejandro Omedas Lecha (Rs. C-235/03) vom 10. März 2005 im Amtsblatt veröffentlicht. Der Gerichtshof entschied darin, dass die Beitreibungskosten, die der Gläubiger dem Schuldner nach Maßgabe der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Rechnung stellen kann, Rechtsanwaltsgebühren nur insoweit umfassen, als diese nach dem jeweiligen nationalen Recht erstattungsfähig sind.. Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin einen Rechtsanwalt damit beauftragt hatte, einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu stellen, bestand nach spanischem Recht kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Einen Anspruch aufgrund der Richtlinie 2000/35/EG verneinte der EuGH, da Richtlinien unmittelbare Pflichten nur den Mitgliedstaaten, nicht aber einzelnen Personen gegenüber begründen könnten, so dass ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten nicht bestünde. Der EuGH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung (s. auch C-397/01; C-403/01). Der Einzelne könne sich nur auf die Verletzung nationaler Vorschriften, die richtlinienkonform auszulegen sind, berufen. Insofern fehlte es aber bereits an einer nationalen Kostenregelung, die richtlinienkonform hätte ausgelegt werden können. Im deutschen Recht ist die Situation anders gelagert, da ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in einem Mahnverfahren besteht.
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