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AUSSETZUNGSPFLICHT

AUSSETZUNGSPFLICHT NACH ART. 21 EUGVÜ BEI MEHRFACHER RECHTSHÄNGIGKEIT– EUGH Am 9. Dezember 2003 hat der EuGH in einem vom OLG Innsbruck eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Art. 21 EuGVÜ (nunmehr Art. 27 der Gerichtsstands und Vollstrekkungsverordnung (EG) Nr. 44/2001) dahingehend auszulegen sei, dass im Falle doppelter Anhängigkeit eines Streitgegenstandes das später angerufene Gericht auch dann das Verfahren aussetzen müsse, wenn dessen Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 EuGVÜ (= Art. 23 Gerichtsstands und VollstreckungsVO) geltend gemacht wird. Auch in diesem Fall obliege es dem zuerst angerufenen Gericht, sich gegebenenfalls nach entsprechender Prüfung der Regelungen des EuGVÜ (bzw. der VO) für unzuständig zu erklären. Des Weiteren könne die Tatsache einer unvertretbar langen Verfahrensdauer in demjenigen Vertragsstaat, dem das zuerst angerufene Gericht angehört, ebenfalls keinen Grund darstellen, von der Aussetzungsverpflichtung des Art 21 EuGVÜ abzuweichen. Eine solche „Aufweichung“ widerspreche dem Zweck des Art. 21 EuGVÜ, durch eine klare und eindeutige Formulierung Rechtssicherheit im Falle mehrfacher Rechtshängigkeit zu schaffen. Sie finden das Urteil im Internet durch Eingabe des Aktenzeichens C-116/02 unter http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de

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